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Vergütungsregeln

DJV begrüßt Gerichtsurteile

13.08.2013

Das Landgericht Mannheim hat ein weiteres Urteil in Sachen Vergütungsregeln gefällt: Danach muss die Pforzheimer Zeitung einem freien Journalisten mehr als 47.000 Euro Honorar zuzüglich Zinsen zahlen (Az. 7 O 308/12) - die Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten Honorarzahlungen und den Sätzen, die dem Journalisten nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln für hauptberufliche Freie an Tageszeitungen zugestanden hätten.

Zwei ähnliche Urteile fielen im Juli am Landgericht Köln: Dieses verurteilte den Bonner General-Anzeiger zu Nachzahlungen an zwei freie Mitarbeiter (Az. 28 O 695/11 und 28 O 1129/11)  (siehe auch diese Meldung).

Erfreulich eindeutig haben die beiden Gerichte in Köln und Mannheim die in den Vergütungsregeln enthaltenen Mindesthonorare für journalistische Zeitungstexte als angemessen eingestuft. Im jüngsten Fall hatte der freie Journalist eine Exklusivvereinbarung mit der Pforzheimer Zeitung getroffen, die Richter hatte ihm daher problemlos die Honorarsätze für das Erstdruckrecht zugestanden. Bei den beiden NRW-Fällen hatte eine solche Vereinbarung gefehlt, so dass das Kölner Gericht hier Abschläge vorgenommen hatte. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, beide Seiten können noch Berufung einlegen.

Alle drei Verfahren wurden mit Unterstützung des DJV geführt (Landesverbände Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen). Entsprechend erfreut äußerte sich der DJV-Bundesvorsitzende Michael Konken darüber.
Die Urteile seien eine „Ohrfeige für diejenigen Verlage, die die von ihrem Verband ausgehandelten Vergütungsregeln beharrlich ignorieren“. Konken empfiehlt den Zeitungshäusern, die aktuellen Gerichtsentscheide ernst zu nehmen. Mit Blick auf Gerichtskosten und Imageschäden sei es billiger, nach den Vergütungsregeln zu honorieren als von Gerichten dazu verurteilt zu werden.

Die Gemeinsamen Vergütungsregeln für hauptberufliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen sind am 1. Februar 2010 in Kraft getreten. Seitdem gelten die dort festgelegten Honorare für Textbeiträge (Details siehe hier). Auf Bildhonorare konnten sich die Parteien - die Gewerkschaften DJV und ver.di und der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) - damals nicht einigen. Dazu bedurfte es eines Schlichtungsverfahrens. Seit 1. Mai 2013 existieren auch für freie Bildjournalisten verbindliche Honorartabellen).

Trotz der Einigung zahlen viele Verlage ihren freien Mitarbeitern weiterhin ein viel zu geringes Honorar. Der DJV-NRW setzt sich daher seit Jahren dafür ein, den Freien zu ihrem Recht zu verhelfen und unterstützt Mitglieder auch, wenn sie gegen die niedrigen Honorare klagen wollen.

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