Zwei Urteile stärken freie Journalisten
DJV-NRW siegt vor Gericht - Bonner General-Anzeiger muss nachzahlen
Zwei freie Journalisten aus NRW haben jetzt mit Unterstützung des DJV-NRW ihre Klagen gegen den Bonner General-Anzeiger (GA) in erster Instanz gewonnen. Das Landgericht Köln sprach ihnen in beiden Fällen deutlich mehr Honorar zu, als der Verlag in den Jahren 2008 bis 2011 gezahlt hatte. Dabei sieht das Gericht in den seit 2010 geltenden Gemeinsamen Vergütungsregeln an Tageszeitungen eine geeignete Grundlage zur Ermittlung angemessener Honorare.Für den DJV-NRW sind die beiden Urteile ein großer Erfolg. Seit Jahren setzt sich der Verband dafür ein, dass freie Journalisten an Tageszeitungen besser bezahlt werden. Gegen die niedrigen Zeilenhonorare beim GA hatte der DJV-NRW z.B. im Februar 2012 in der Bonner Innenstadt protestiert. „Dass uns jetzt das Landgericht Köln Recht gibt und diesem Verlag die Unangemessenheit seiner Honorare bescheinigt, ist für uns ein grandioser Sieg“, sagt der Landesvorsitzende des DJV-NRW, Frank Stach.Im Fall eines Journalisten aus Bonn verurteilte die 28. Kammer des Landgerichts Köln den Verlag des General-Anzeigers, die Bonner Zeitungsdruckerei und Verlagsanstalt H. Neusser GmbH, zu einer Honorar-Nachzahlung von knapp 10.600 Euro plus Zinsen (AZ 28 O 695/11). Von März 2009 bis Januar 2011 hatte der Kläger mehr als 400 Zeitungsbeiträge verfasst und nur 25 Cent pro Zeile erhalten. „Unangemessen niedrig“, urteilt das Gericht und hält mehr als das Doppelte, nämlich 56 Cent pro Zeile, für ein angemessenes Honorar. Der Verlag muss zudem Fahrtkosten erstatten sowie Auskunft darüber erteilen, welche Beiträge des Klägers in einer Datenbank zum Download zur Verfügung gestellt und welche Einnahmen damit erzielt wurden.Deutlich höher fällt die Nachzahlung im zweiten Fall aus: Ein Journalist aus Wachtberg, der für den Bonner GA sowohl schrieb als auch fotografierte, erhielt in den Jahren 2008 und 2009 für seine Texte ein Zeilenhonorar von 21 Cent und für seine Bilder ein Honorar von 20,45 Euro pro Bild. Auch hier befand das Landgericht Köln (AZ 28 O 1129/11), dass diese Honorare „unangemessen niedrig“ sind. 56 Cent pro Zeile und 48 Euro pro Bild: Auf dieser Grundlage muss der Verlag nun den Differenzbetrag von gut 38.400 Euro plus Zinsen nachzahlen.Das Gericht zieht mit seinen beiden Entscheidungen gleich mehrere wichtige Fazits für alle freien Journalisten.
1. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln traten zwar erst 2010 in Kraft, sie sind aber auch für frühere Jahre eine geeignete Bemessungsgrundlage für faire Honorare. Denn warum sollten 2010 beschlossene Standards ein, zwei Jahre zuvor noch nicht gegolten haben?
2. Das Regelwerk kann auch dann angewandt werden, wenn Freie mit dem Verlag keine Rechteübertragung vereinbart haben, wie sie in Paragraph 9 der Gemeinsamen Vergütungsregeln gefordert wird. In den beiden jetzt verhandelten Fällen hätten die Journalisten sogar noch mehr Geld erhalten, wenn sie eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätten.
3. Auch wenn die Vergütungsregeln aus 2010 nur für Texte gelten, dienen die darin dargelegten Vorstellungen der Gewerkschaften und Verleger über Honorare für Bildbeiträge als Hinweis für einen angemessenen Satz. Weitere Anhaltspunkte sind der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten und die Empfehlungen der Mittelstandsgesellschaft Fotomarketing.
Die Urteile haben noch keine Rechtsgültigkeit. Der Verlag kann gegen die Entscheidungen Berufung einlegen.Die Gemeinsamen Vergütungsregeln für hauptberufliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen sind am 1. Februar 2010 in Kraft getreten. Ausgehandelt wurden sie zwischen den Gewerkschaften DJV und ver.di und dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV). Trotz der Einigung zahlen viele Verlage ihren freien Mitarbeitern weiterhin ein viel zu geringes Honorar. Der DJV-NRW setzt sich daher seit Jahren dafür ein, den Freien zu ihrem Recht zu verhelfen und unterstützt Mitglieder auch, wenn sie gegen die niedrigen Honorare klagen wollen.
Siehe auch die Seite des Bundesverbands zu diesem Thema.