Kölner Zeitungen
Gericht untersagt zentralen Punkt der Honorarvereinbarungen
Ein wichtiger Etappensieg für die freien Journalistinnen und Journalisten im Kölner Umland: Die Rheinische Redaktionsgemeinschaft (RRG), eine gemeinsame Tochter von Heinen Verlag und M. DuMont Schauberg, darf ihre Honorarvereinbarung für freie Journalistinnen und Journalisten in einem zentralen Punkt nicht weiter anwenden. Das hat das Landgericht Köln in einer Einstweiligen Verfügung festgestellt (Az. 33 O 186/14). Das Gericht folgte damit einem Antrag von DJV und dju in ver.di.Die gemeinsame Verlagstochter RRG ist seit Juli für die zusammengelegten Außenredaktionen Kölner Stadt-Anzeiger und die Kölnische Rundschau rund um Köln tätig (siehe auch diese Meldung). Ihre Honorarvereinbarung enthielt unter anderem eine Passage, die vielen Freien ernste Bauchschmerzen bereitete: Sie sollten unterzeichnen, dass sie nur nebenberuflich als Journalisten tätig seien. Dieser Regelung der Honorarvereinbarung hat das Landgericht Köln nun mit sofortiger Wirkung einen Riegel vorgeschoben.„Damit ist der Versuch gestoppt, die Freien auf Amateurstatus zu degradieren und ihnen die Bezahlung nach den gemeinsamen Vergütungsregeln für Freie an Tageszeitungen vorzuenthalten“, sagte DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken.Der Gerichtsbeschluss stärke die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Freie an Tageszeitungen, erklärte dju-Bundesgeschäftsführerin Cornelia Haß. Auch die RRG könne sich nicht darum herum mogeln, dass diese für hauptberuflich tätige freie Journalistinnen und Journalisten gelten.Die beiden Gewerkschaften forderten die Verlage auf, ihren freien Journalisten angemessene Bedingungen anzubieten. „Wer guten Journalismus erwartet, muss auch entsprechende Arbeitsbedingungen liefern. Zeitungsverlage, die diese Selbstverständlichkeit nicht beachten und damit gegen geltendes Recht verstoßen, müssen dann auch die Konsequenzen tragen“, betonten die Sprecher beider Organisationen.