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Online-Meldungen

Google Fonts: Bei Abmahnungen nicht sofort zahlen

25.10.2022

Momentan ist viel zu hören über Abmahnungen in Zusammenhang mit der Benutzung von Google Fonts. Auch im Justiziariat des DJV-NRW sind solche Fälle auf dem Schreibtisch gelandet. Doch was ist dran an dem Thema?

Wer momentan die Twitter-Suche nach dem Stichwort „Google Fonts“ durchforstet, wird schnell fündig: Die Einträge häufen sich, in denen Nutzer:innen von Abmahnungen berichten. Auch einige Mitglieder haben sich bereits hilfesuchend an den DJV-NRW gewandt. Doch worum geht es dabei eigentlich konkret?  Hinter Google Fonts verbergen sich kurz gesagt von Google bereitgestellte Schriftarten. Abgemahnt wird im aktuellen Zusammenhang die Einbindung von Google Fonts auf Internetseiten in der Form, dass beim Aufruf der Seite die IP-Adresse des Seitenbesuchers an Google weiterleitet wird. Denn: Die Weitergabe der IP-Adresse an Google in den USA stelle eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abmahnenden dar. Bei den Fällen, die dem DJV-NRW bekannt sind, sind die Abmahnenden zwei angebliche Besucher einer Internetseite, die durch eine Kanzlei in Meerbusch vertreten werden.

Auch Wordpress-Vorlagen nutzen die Schriftarten

Eine solche Abmahnung kann aber im Grunde jeder erhalten, der Google Fonts dynamisch, also so auf seiner Internetseite eingebunden hat, dass beim Aufruf der Seite die IP-Adressen der Seitenbesucher an Google weiterleitet werden. Das Problem: Dies ist manchen Webseitenbetreibern möglicherweise gar nicht bewusst. So nutzen beispielsweise auch einige Wordpresse-Vorlagen diese Schriftarten.

Aber, ob bewusst und unbewusst, die Abmahnung kann durchaus korrekt sein, denn bei der IP-Adresse handelt es sich um ein personenbezogenes Datum im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Wenn der Besucher der Internetseite in diese Weiterleitung nicht eingewilligt hat, kann man diese Einbindung tatsächlich als datenschutzwidrig ansehen. Bei einer berechtigten Abmahnung drohen im schlimmsten Fall Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche sowie ein Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.  

Zahlung von Schadenersatz nach Urteil des Landgerichts München

Es gibt bereits ein Urteil des Landgerichts München, das den Betreiber einer Internetseite wegen der Weitergabe der IP-Adresse durch die Nutzung von Google Fonts zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hat. Um das zu verhindern, sollte Google Fonts lokal über den eigenen Server eingebunden werden, so dass beim Besuch der Internetseite keine Verbindung zu Google aufgebaut wird.

Wenn Mitgliedern nun eine solche Abmahnung ins Haus flattert, sollten sie dennoch nicht sofort zahlen, sondern sich erst einmal zur Beratung an den DJV-NRW wenden. Das Justiziariat nimmt sich dieser Fälle an. Für Mitglieder ist die Beratung natürlich kostenlos.

Juristische Beratung für Mitglieder: Dr. Constanze Berkenbrink, Telefon: 0211 233 99 -0, Mail: constanze.berkenbrink@djv-nrw.de

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