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BGH bestätigt Vergütungsregeln

Klagen hilft!

08.02.2016

Freie Journalisten verdienen bei den meisten Tageszeitungen schlecht. Texthonorare sind niedrig, Bildhonorare ebenso. Leider haben die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen daran bislang kaum etwas geändert: Sie wurden vor sechs Jahren von den Gewerkschaften und dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) verabschiedet, sind für alle Tageszeitungsverlage verbindlich und werden dennoch selten eingehalten.

Ein Zustand, gegen den der DJV ankämpft. Er pocht unter anderem bei der Novellierung des Urhebervertragsrechts auf Einführung eines Verbandsklagerechts. Dann könnte der Verband zur Durchsetzung der Vergütungsregeln gegen die Verleger vor Gericht ziehen. Bisher müssen das die Freien selbst tun – um den Preis, danach keine Aufträge mehr zu bekommen.

Urteil für die Zeitenwende

Seit mehr als vier Jahren steht der DJV-NRW zwei betroffenen Journalisten bei ihren Forderungen gegen den Bonner General-Anzeiger juristisch zur Seite. In dieser Zeit wanderten ihre Klagen auf Nachzahlung von Honoraren für Texte und Bilder von einer Instanz zur nächsthöheren. Inzwischen liegen die letztinstanzlichen Entscheidungen in den Prozessen vor, sie könnten eine kleine Zeitenwende einläuten. Erstmals stellt der Bundesgerichtshof (BGH) eindeutig fest, dass die Vergütungsregeln die Grundlage zur Ermittlung angemessener Honorare sind und dass das Regelwerk auch für Zeiten vor seinem Inkrafttreten, also vor 2010, herangezogen werden kann. Der BGH urteilt wie zuvor das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln, dass hier eine „vergleichbare Interessenlage“ vorliegt und eine „indizielle Heranziehung“ der Vergütungsregeln möglich ist.

Aufgrund abweichender Einschätzungen zu Auflagenhöhe und Abdruckrechten bleiben die Richter zwar unter den gewünschten Höhen der Nachzahlungen, doch sie legen für ihre Entscheidungsfindung eben sowohl Vergütungsregeln als auch den Tarifvertrag für arbeitnehmerrechtliche freie Journalistinnen und Journalisten zugrunde. Für einen der beiden Kläger klettern die Honorare durch das Urteil zum Beispiel von 21 Cent pro Textzeile auf 37 Cent und von 20,45 Euro für ein Bild auf 34,70 Euro. Seine Nachzahlung für die Jahre 2008 und 2009 beläuft sich auf gut 18 800 Euro. Ein gutes Signal für alle Freien: Es lohnt sich, zu klagen!

Sehr ärgerlich ist hingegen, dass der BGH die Erstattung von Fahrtkosten ablehnt, obwohl diese in den Gemeinsamen Vergütungsregeln festgesetzt sind.

Die Urteile des BGH stammen aus Mai 2015, Anfang dieses Jahres folgten die ausführlichen schriftlichen Begründungen (AZ I ZR 62/14 und I ZR 39/14)./SB

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