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Medienpolitik

Staatsnähe in Gremien: eine Streitfrage

04.08.2017

Wie schnell „verfällt“ Staatsnähe, wenn ein Mitglied im Rundfunk- oder Verwaltungsrat eines öffentlich-rechtlichen Senders aus einem Parlament ausscheidet? Endet sie sofort oder gibt es so etwas wie eine Karenzzeit? Und wenn es begründete Zweifel gibt, ob ein Mitglied als staatsnah einzustufen ist: Wer darf deswegen klagen? Diese Fragen möchte der DJV-NRW anhand eines konkreten Falls überprüfen lassen: der Entsendung von Lothar Hegemann in den Bavaria-Aufsichtsrat. Hegemann ist Mitglied im WDR-Verwaltungsrat und gehörte bis zum 31. Mai 2017 dem NRW Landtag an. Seine Wahl fand 17 Tage später statt.

Die sogenannte Staatsnähe spielt eine wichtige Rolle in den Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Sender, seit das Bundesverfassungsgericht 2014 ein Grundsatzurteil zum ZDF-Staatsvertrag gefällt hat. Danach ist der Anteil staatlicher und staatsnaher Personen in den Aufsichtsgremien auf ein Drittel zu begrenzen. Bindend war das Urteil zwar nur für das ZDF, es wurde aber als Hinweis an alle öffentlich-rechtlichen Sender verstanden, den Einfluss der Politik in den Aufsichtsgremien zu begrenzen.

Bei der jüngsten Novelle des WDR-Gesetzes hat die damalige rot-grüne NRW-Landesregierung die entsprechenden Regelungen für Rundfunkrat und Verwaltungsrat getroffen. Ebenso gilt die Drittelregel, wenn diese beiden WDR-Gremien Mitglieder in die Aufsichtsgremien von Beteiligungsunternehmen entsenden.

Der Verwaltungsrat hat am 17. Juni Hegemann als Vertreter für den Aufsichtsrat der Bavaria benannt, an der der WDR über seine kommerzielle Werbetochter WDR mediagroup beteiligt ist. Hegemann war gegen Michael Kroemer angetreten, der in den vergangenen Jahren für den WDR im Bavaria-Aufsichtsrat gesessen hatte. Sowohl Kroemer wie der DJV-NRW wollen die Benennung anfechten, die nach ihrer Überzeugung der Drittelregel für Mitglieder der Aufsichtsgremien von Beteiligungsunternehmen widerspricht. Denn unter den weiteren drei Aufsichtsratsmitgliedern, die der WDR entsendet, steht neben Intendant Tom Buhrow und Verwaltungsdirektorin Dr. Karin Vernau ein Mitglied des nordrhein-westfälischen Landtags auf der Liste – Prof. Dr. Karsten Rudolph (SPD). Der staatsnahe Platz ist damit bereits vergeben.

Einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht in Köln im Juli abgewiesen. DJV-NRW und Michael Kroemer haben nun Rechtsaufsichtsbeschwerde bei Ministerpräsident Armin Laschet eingelegt. Dabei geht es nicht darum, einen Posten für Kroemer zu erstreiten. Es geht um die verfassungsrechtliche Frage, ob und wie die Vorschrift des WDR-Gesetzes umgesetzt wird, die in den Gremien den Einfluss von Politik und Staat beschränken und den damit den Einfluss von Organisationen wie dem DJV sichern soll. Wer, wenn nicht gesellschaftliche Organisationen oder ihre Vertreter sollen die Beachtung dieser Vorschrift einklagen?

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