Rheinische Redaktionsgemeinschaft (RRG)
Urteil gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Verlagshäuser dürfen ihre Freien nicht durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu „Nebenberuflern“ machen. Das zeigt das jetzt veröffentlichte rechtskräftige Urteil des Landgerichts Köln gegen die Rheinische Redaktionsgemeinschaft (RRG), eine gemeinsame Tochter der Verlage DuMont und Heinen. DJV und dju in ver.di hatten gemeinsam gegen die AGB geklagt und begrüßen das Urteil nun als Erfolg für freie Journalisten.Das Landgericht erklärte die Honorarbedingungen für unwirksam, die als Grundlage für die Mitarbeit der Freien beim Kölner Stadt-Anzeiger und bei der Kölnischen Rundschau dienen sollten (Az. 33 O 92/15). Diese sahen vor, dass sich die Freien als nebenberuflich tätige Mitarbeiter einstuften, selbst wenn sie es nicht waren (JOURNAL berichtete). Damit hätten sie anerkannt, dass die Gemeinsamen Vergütungsregeln für hauptberufliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen für sie nicht gelten.Die Vergütungsregeln hatten die Journalistengewerkschaften mit dem Bundeverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) ausgehandelt, deren Präsident der Kölner Verleger Helmut Heinen ist. Wie die DuMont-/Heinen-Tochter RRG drücken sich zahlreiche Verlage bzw. Redaktionsgemeinschaften auf verschiedenen Wegen davor, die darin festgelegten Mindesthonorare zu zahlen.In Köln hatte die RRG versucht, die Freien auf den Status von Nebenberuflern zu drücken – selbst wenn sie offensichtich in Vollzeit für die Redaktion tätig waren. Für viele der Betroffenen war es ein echter Gewissenskonflikt, einen Vertrag mit wissentlich falschen Angaben zu unterzeichnen. Eine Kategorie „hauptberufliche Tätigkeit“ sahen die Verträge gar nicht vor.DJV und dju in ver.di forderten die Verantwortlichen der RRG und aller anderen Tageszeitungsredaktionen auf, endlich durchgängig die Gemeinsamen Vergütungsregeln zur Grundlage ihrer Geschäftsbeziehungen mit den Freien zu machen.