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Betreiber können Presse nur im Einzelfall Zugang verwehren

Journalist:innen dürfen Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge in NRW betreten

04.06.2024

Journalist:innen dürfen Einrichtungen betreten, in denen Flüchtlinge untergebracht sind. Die Betreiber können ihnen die Recherche nur in begründeten Einzelfällen verweigern. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Vermerk festgehalten. Anlass war ein Vergleich, den ein freier Journalist mit Unterstützung des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) erreicht hatte.

„Die Kammer hat damit eine wichtige rechtliche Orientierung in einer Frage gegeben, die sich im Recherchealltag von vielen freien und festangestellten Journalist:innen stellt. Sie müssen es sich nicht gefallen lassen, wenn Betreiber sich allgemein auf ihr Hausrecht berufen und ihnen den Zugang zu Gemeinschaftsunterkünften von Flüchtlingen in NRW verweigern. Sie haben das Recht, dort zu recherchieren“, kommentiert Christian Weihe, Justiziar des DJV-NRW.

Das Gericht hat die Rechtslage in einem Vermerk dokumentiert (AZ 1 L 2379/23). „Wenn ein Betreiber Journalist:innen den Zugang verweigert, kann das nach Ansicht der Kammer ein Verstoß gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention sein, die die Freiheit der Meinungsäußerung betrifft“, erklärt Weihe. Das VG Düsseldorf hatte klargestellt, dass ein solcher Eingriff nur auf Grundlage einer umfassenden Interessensabwägung im Einzelfall rechtens sei.

Der betreffende freie Journalist hatte auf Zugang zu einer Zentralen Unterbringungseinrichtung in einer Kleinstadt in NRW geklagt, weil er dort recherchieren wollte. Das Betreten war ihm vom Betreiber verwehrt worden. Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schlossen die Beteiligten nun einen Vergleich: Der Journalist darf die Einrichtung zu Recherchezwecken besuchen, muss dabei aber genaue Regeln akzeptieren.

Kontakt für Rückfragen: Carmen Molitor, Referat für Kommunikation und Marketing, Tel: 0211-23399-30, 0171-1417269, Email: information@djv-nrw.de .

Deutscher Journalisten-Verband, Landesverband NRW e.V.
Humboldtstraße 9, 40237 Düsseldorf
Tel: 0211/233 99-0, information@djv-nrw.de

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